Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (gültig ab 21. Oktober 2003)
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Etwaigen anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Solche Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklichschriftlich bestätigen. Annahme der
gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1. Preise/Zahlungsbedingungen
1.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO (EUR) oder US-Dollar
wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlags. Die Preise
gelten ab Lager, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart
werden.
1.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere
Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen
Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8%
über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen
Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
1.3 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene
Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor.
2. Liefertermine
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren
und Eigenarten , sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere
vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen
Belieferung durch unsere Lieferanten.
3. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz unserer Gesellschaft. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser
Geschäftssitz.
3.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben haben.
4. Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück,
als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
5. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge
5.1 Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §377 HGB
offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
Ware , verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die
Ware als genehmigt.
5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zu Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der
Besteller nicht verlangen.
5.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung , übermäßiger Beanspruchung , ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder
Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Ziffer 5.6 entsprechend.
5.8 Weitergehend oder andere als die in dieser 0Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und
unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten im
übrigen die Bestimmungen des Ziffer 7.
5.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie
Für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 443 BGB
(Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft
hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will)
richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäße genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
gegenüber dem Besteller innerhalb der in vorstehend Zimmer 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die bestreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht
verlangen.
b) Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezeille
Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren
eingesetzt wird.
6.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers
im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.
6.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
6.6 Weitergehend oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und
unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
6.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangel oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des
Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der
Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlers einstehen will) richten sich die Rechte
des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei
einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf
Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher
Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den
Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns
vereinbarten Kaufpreises.
7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4 Die in den Bestimmungen der Ziffer 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und – beschränkungen
gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443
BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm
vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei
Regressansprüchen schadlos zu halten.
9. Unterlagen
Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden
oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden
Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist berechtig, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im
Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der
Verarbeiter ist nur Verwahrer.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen Gegenständen.
10.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann
veräußert erden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die
dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des
Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen
Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu
unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die
abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht
einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und
diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm
von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns
abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die
abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigen und sie voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und
zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw.
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen
Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen
Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen
aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser
Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet,
sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle Rechte auszuüben. Der Besteller
ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an
dessen Stelle eine anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
11. Hinweise bei elektronischem Geschäftsverkehr
Bedienen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes
(Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller a) auf die Bereitstellung und
Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen
und berichtigen kann und b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsschluss
durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss und
Zugänglichkeit für den Kunden, (iii) der für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet des materielle Recht der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechtes
und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-CSIG“)
Anwendung
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf,
sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.